Sonntag, 9. Januar 2011

Satzungsentwürfe


Southpark hat mich gebeten, mal etwas zu den beiden Satzungsentwürfe für Wikimedia Deutschland zu schreiben. Ich gehe jetzt mal nur auf die geplanten Änderungen ein. Ob die bisherige Satzung noch irgendwelche Haken hat die weiterbestehen, soll mich nicht weiter interessieren.

Vorschlag der Arbeitsgruppe Verantwortungstruktur
Satzungsänderung (Synopse)

Wichtigster Punkt der Satzungsänderung die Übertragung der Funktion des BGB-Vorstandes auf den bisherigen Geschäftsführer. Damit verbunden ist eine Erweiterung der Rechte und Pflichten (insbesonders der haftungsrechtlichen) des bisherigen Geschäftsführers.

Die meisten Funktionen des bisherigen Vorstand werden auf das neue Organ "Präsidium" übertragen.

Mit der Satzungsänderung gehen einige kleinere und größere Änderungen einher.
Die kleinen Änderungen betreffen den § 5 (Mitgliedschaft), hier wird wie dem Präsidium ein Mitspracherecht eingeräumt. Die Mitgliederversammlung (§ 8) wird durch das Präsidium einberufen.

Eine wichtige Änderung betrifft die Rechte der Mitgliederversammlung. Diese erhält die Aufgabe den Wirtschaftsplan zu beschließen. Damit haben die einzelnen Mitglieder mehr Mitspracherecht bei der Verwendung der Spendenmittel. Infolgedessen ist aber mindestens eine Mitgliederversammlung am Jahresende bzw. am Jahresanfang durchzuführen, um für das nächste Jahr den Plan zu beschließen.

Im neuen Präsidium wird die Zahl der Stellvertreter auf zwei erhöht. An der Gesamtzahl der Mitglieder ändert sich nichts. Es gibt in der Satzung keine Anforderungen bzw. Rechte und Pflichten an die Position des Schatzmeisters. Auch gibt es keine gesetzlichen Anforderungen an eine solche Position. Somit liegt es einzig in der Person des Gewählten, inwieweit er diese Funktion ausfüllt. Die Position des Schriftführers wurde gestrichen.

Im Entwurf ist vorgesehen, dass die Amtszeit der Präsidiums auf zwei Jahre festgelegt. Bisher gab es dazu keine Regelung. Eine zweijährige Amtszeit bietet zwar die Möglichkeit einer kontinuierlichen Arbeitsweise, hat aber den Nachteil, dass es der Mitgliederversammlung erschwert wird, auf laufende Entwicklungen zu reagieren.

Gegenüber der bisherigen Satzung werden erstmals die Aufgaben des Präsidiums festgeschrieben. Dies ist auch deshalb wichtig um eine Aufgabenabgrenzung zum Vorstand zu gewährleisten. Interessant hierbei ist der Punkt: "Die strategische Ausrichtung des Vereins fortzuschreiben und Zielvorgaben für den Vorstand zu formulieren..." Dieser Punkt ist insoweit bedenklich, da hier das Präsidium in seiner zweijährigen Amtszeit die Möglichkeit hat den Verein in eine Richtung zu steuern, die nicht den Zielen der Mehrheit der Mitglieder entsprechen muss. Vor allem die strategische Ausrichtung des Vereins als zentraler Kernpunkt der Mitgliederaktivitäten sollte zu den Kernkompetenzen der Mitgliederversammlung gehören.

Weiterhin hat das Präsidium das Recht Änderungen des Wirtschaftsplanes zu beschließen. Im Rahmen einer effizienten Betriebsführung ist dies durchaus angebracht. Jedoch besteht die Gefahr, dass dadurch das Beschlussrechtes der Mitgliederversammlung zum Wirtschaftsplan weitgehend ausgehöhlt wird. Wenn man schon nicht für jede Änderung des Planes eine MV einberufen will, sollte man zumindest entsprechende Informationspflichten einführen, um den Mitgliedern vor Beschluss durch das Präsidium die Möglichkeit zur Stellungnahme zu bieten.

Neu in den Entwurf aufgenommen wurde der § 12 der die Rechte und Pflichten des Vorstandes regelt. Es wird keine feste Anzahl von Personen festgeschrieben. Entsprechend der Größe des Vereins oder anderer Anforderungen können somit problemlos mehrere Personen als Vorstand bestellt werden. Die einzelnen dem Vorstand übertragenen Aufgaben sind im Rahmen einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung sinnvoll. Außerdem wird gleichzeitig festgelegt, dass der Vorstand nicht Mitglied des Präsidiums sein darf. Somit ist eine personelle Trennung zwischen dem ausführenden Organ und dem überwachenden Organ gewährleistet.

Interessehalber sei daraufhingeweisen, dass die Bestellung zum Vorstand unabhängig vom Arbeitsvertrag erfolgt. Dies sind zwei verschiedene Rechtsgeschäfte.

Neu aufgenommen wurde weiterhin in § 13 (Kassenprüfer) das Recht der Kassenprüfer eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Damit kann bei eventuellen Prüfungsfeststellungen zeitnah und unabhängig von Präsidium und Vorstand reagiert werden. Die Wahl zwei stellvertretender Kassenprüfer stellt die kontinuierliche der Prüfer Arbeit sicher.

Vorschlag von Olaf Simons
Satzungsänderung (Synopse)

Der Entwurf wurde als Alternative zum Entwurf der Arbeitsgruppe erstellt.

Im Gegensatz zum obigen Entwurf wird der bisherige Vorstand zukünftig als Aufsichtsrat bezeichnet.

Bei der Vereinsmitgliedschaft (§ 3) ist keine Änderung vorgesehen. Somit besteht keinerlei Mitspracherecht des Aufsichtsrates. Der Vorstand kann in alleiniger Zuständigkeit über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden.

Auch in diesem Entwurf wird der Wirtschaftsplan des Vereines von der Mitgliederversammlung beschlossen. Zusätzlich ist eine Entlastung der Kassenprüfer vorgesehen. Dazu weiter unten mehr.

In diesem Satzungsentwurf wird der Aufsichtsrat (§ 10) auf drei Personen reduziert, denen feste Aufgaben zugewiesen werden. Die Amtszeit dauert drei Jahre wobei die Wahl auf die einzelnen Positionen zeitlich um ein Jahr versetzt stattfindet. Durch diese Regelung wird einerseits eine kontinuierliche Arbeit in einer Position gewährleistet und andererseits sichergestellt, dass eine regelmäßige Erneuerung des Gremiums stattfindet. Nachteilig wirkt sich jedoch aus, dass den Personen feste Aufgaben zugewiesen sind, so dass u. U. eine Fehlbesetzung erst nach Ablauf der Wahlperiode korrigiert werden kann.
Weiterhin schreibt die Satzung vor, dass zwischen zwei Amtszeiten mindestens zwei Jahre Pause liegen sollen. Diese Regelung beugt ein Festsetzen von Personen auf bestimmten Ämter vor. Anderseits kann sich dies unter Umständen nachteilig auf die Kontaktpflege des Aufsichtsrates auswirken. Hier wird in Zukunft dem Vorstand (bzw. der Geschäftsstelle) eine stärkeres Gewicht zufallen, da dieser das kontinuierliche Element im Verein darstellt. Auch kann es dazu führen, dass Aufsichtsräte gegen Ende ihrer Amtszeit ihre persönliche Initiative im Verein reduzieren. Dies kann zu einer Mehrbelastung der anderen beiden Aufsichtsräte bzw. einem weitgehenden Stillstand der Aufsichtsratstätigkeit führen.

Zusätzlich zum Entwurf der Arbeitsgruppe hat der Aufsichtsrat den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss vor der Vorlage in der Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Aufsichtsrat erhält das Recht über die Durchführung von Projekten zu beschließen und die Pflicht zur Kontrolle der Projektförderung. Außerdem wird der Aufsichtsrat verpflichtet, Projekte in Bezug auf die Kosten-Nutzen-Relation, die Nachhaltigkeit und die Zweckmäßigkeit zu prüfen.
Jedes Aufsichtsratsmitglied hat jährlich einen umfassenden Rechenschaftsbericht abzuliefern.
Dem Schatzmeister wird bei finanziellen Angelegenheit ein Vetorecht eingeräumt. Es gibt jedoch keinerlei weitere inhaltliche Vorgaben oder Voraussetzungen an die Position des Schatzmeisters.
Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

Der Vorstand (§ 12) muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Entsprechend der Aufgaben eines Vorstandes ist hier mit zusätzlichen Kosten zur bisherigen Situation zu rechnen, da man keine zwei Vorstände zum Gehalt eines Vorstandes (wie bisher als Geschäftsführer) bekommt.

Es werden gegenüber dem Vorschlag der Arbeitsgruppe wesentlich mehr Aufgaben von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig gemacht. So die Gewährung von Darlehen, der Abschluss von Werk- und Dienstverträgen, Abschluss von finanzielle bedeutsamen Verträgen.Die Vorstände sind zur Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet. Die Vorstände sind zur Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet.

In diesem Paragrafen ist außerdem der Inhalt des Wirtschaftsplanes geregelt, dessen Aufstellung zu den Pflichten des Vorstandes zählt. Hier wäre ein einzelner Paragraf sinnvoll, wenn man es denn schon für erforderlich hält diesen Punkt inhaltlich in der Satzung festzulegen.

Die Funktion des Kassenprüfers (§ 13) erfährt eine umfangreiche Aufwertung. Entsprechend des Satzungsentwurfes bekommen die Kassenprüfer zukünftig umfangreiche Prüfungspflichten auferlegt. Neben der Kontrolle und Prüfung der Rechnungsbelege, Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse, Zahlungsflüsse, Mittelverwendung müssen sie regelmäßig an den Aufsichtsrat berichten und einen jährlichen Rechenschaftsbericht vorlegen. Es ist vorgeschrieben, dass die Kassenprüfer monatlich tagen. Da die Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung entlastet werden müssen, besteht hier auch ein zusätzlicher Kontrolldruck durch die Vereinsmitglieder. In der Satzung sind die Anforderungen an diese Position (Personen mit besonderen fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen) festgehalten. Außerdem ist detailliert geregelt unter welchen Umständen die Kassenprüfer eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen müssen.

Die Menge der Aufgaben macht deutlich, dass die Aufgabe des Kassenprüfers eine umfangreiche und verantwortungsvolle ehrenamtliche Tätigkeit ist. Im Vergleich zu den anderen Gremien handelt es sich wahrscheinlich um die bedeutenste Funktion im Satzungentwurf. Der Zeitaufwand der für diese Aufgabe notwendig ist, schätze ich als sehr hoch ein. Unter 5 Stunden in der Woche wird es wohl nicht abgehen. So eine Funktion kann also nur jemand ausüben, der sich in räumlicher Nähe zur Geschäftsstelle befindet und die entsprechenden zeitlichen Freiräume hat. Angesichts dessen halte ich es für illusorisch, dass hier langfristig die Positionen adequat besetzt und ausgefüllt werden können. Vor allem wenn man bedenkt, dass es sich angesichts der Verantwortung (auch gegenüber der Mitgliederversammlung) um eine unbezahlte ehrenamtliche Tätigkeit handelt.

Wenn man schon meint intensive Prüfungsvorgaben aufstellen zu müssen, wäre es effektiver ein Wirtschaftsprüfungsbüro mit der Prüfung zu beauftragen. Damit wäre eine gleichbleibende qualitative Arbeitsweise sichergestellt.

Auch sollte sich jeder Kandidat für die Position eines Kassenprüfers Gedanken machen, ob er das haftungsrechtliche Risiko eingehen will. Auf Grund des Aufgabenkataloges kann es ein leichtes sein, einem Kassenprüfer eine fehlerhaftes Verhalten nachzuweisen. Eine Haftungsbeschränkung wie bei den anderen Vereinsgremien erfolgt nicht.

Eine weitere Neuerung des Vorschlages ist die Schaffung eines Gutachtergremiums (§ 14). Das Gremium ist für die Prüfung von Förderprojekten und -programmen zuständig. Es gibt dazu ein Votum ab, dass schriftlich begründet sein muss und umfassend zu Nachhaltigkeit, Durchführbarkeit, wirtschaftlicher Mittelverwendung, Zweckmäßigkeit der Projekte und deren Förderfähigkeit im Sinne der Satzung Stellung nimmt. Außerdem werden vom Gutachtergremium Förderrichtlinien vorgeschlagen.

Das Gutachtergremium wird eine gewisse Anlaufzeit benötigen, um überhaupt tätig zu werden. So ist nach der Wahl der Mitglieder eine Geschäftsordnung aufzustellen und durch eine Mitgliederversammlung beschließen zu lassen. Außerdem sind vom Gremium die Förderrichtlinien zu erstellen. Die Förderrichtlinien müssen die Möglichkeit einer öffentlichen Diskussion der Projekte enthalten. Ich rechne mal positiv damit, dass es mindestens ein dreiviertel Jahr nach der erstmaligen Wahl eines Gutachtergremiums dauert, bis ein erstes Votum erstellt wird.

Überhaupt nicht geregelt ist jedoch, inwieweit dieses Votum vom Aufsichtsrat für seine Förderentscheidungen beachtet werden muss. Wie sieht es aus, wenn sich die Meinungen zu einem Projekt zwischen der Meinung der Gemeinschaft und dem Gutachtergremium konträr unterscheiden? Der Vorschlag geht außerdem davon aus, dass im Rahmen des Begutachtungsprozesses eine öffentliche Diskussion stattfindet. Entsprechend der bisherigen Erfahrung in der Wikipedia (bzw. auf diversen Mailinglisten) lässt vermuten, dass der Kreis der Diskutierenden relativ klein bleibt (max 10-15) und eher auf der persönlichen als auf der sachlichen Ebene geführt wird.

Da das Gutachtergremium auch die Förderrichtlinien aufstellt, stellt sich die Frage ob sich ein Gremium an die Richtlinien des vorherigen Gremiums zu halten hat oder ob es neue aufstellen muss.

Insbesonders in der ungeklärten Zuständigkeitsproblematik zwischen Aufsichtrat und Gutachtergremium sehe ich ein Konfliktpotential. Bei einem starken Gutachtergremium wird die Vereinspolitik vor allem durch die entsprechenden Förderrichtlinien und die dann mit den entsprechenden Voten versehenen Projekten und Programmen gestaltet. Der Aufsichtsrat nickt dann diese nur noch ab. Der Aufsichtsrat hat dann überwiegend repräsentative Zwecke und rein adminstrative Aufgaben. Eine gestalterische Aufgabenwahrnehmung erfolgt nur noch in geringerem Maße.

Gibt es einen starken Aufsichtsrat, der sich auch mehrfach über die Voten des Gutachtergremiums hinwegsetzt, kann es zu Auflösungserscheinungen innerhalb des Gremiums kommen. Keiner hat Lust sich die Zeit um die Ohren zu schlagen, um dann feststellen zu müssen, dass seine Arbeit ignoriert wird.

Zusammenfassung

Keine der Satzungsänderungen schafft es sicherzustellen, dass ein Großteil der eingenommenen Spenden zeitnah und direkt in die Wikimedia-Projekte fließt. Zwar wird der Wirtschaftsplan von der Mitgliederversammlung beschlossen, aber am Jahresanfang ist in den wenigsten Fällen das gesamte Budget verplant. Außerdem kann im Laufe des Jahres der Wirtschaftsplan verändert werden, ohne dass ein Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt.

Der Vorschlag der Arbeitsgruppe erreicht vor allem in haftungsrechtlicher Hinsicht eine Verbesserung, indem der Geschäftsführer als zukünftiger Vorstand die Haftung für den Verein schultern muss. Für die Verlängerung der Amtszeit des Präsidiums gibt es keine Notwendigkeit. Ansonsten ist es eine Weiterentwicklung der bisherigen Satzung ohne größere Veränderungen.

Der Vorschlag von Olaf Simons legt neben der haftungsrechtlichen Verbesserung ein Augenmerk auf vielfältige Kontroll- und Überwachungspflichten der einzelnen Gremien. Insbesonders dem stark verkleinerten Aufsichtsrat sowie den Kassenprüfern werden umfangreiche Kontroll- und Prüfungspflichten auferlegt, die weit über das bisherige Maß und den bisherigen Zeitrahmen hinausgehen. Durch die Schaffung des Gutachtergremiums wird versucht eine fachliche Prüfungsstelle für eingereichte Projektvorschläge zu schaffen. Dadurch soll eine größtmögliche Transparenz erreicht werden. Dies ist jedoch verbunden mit einer Steigerung des Arbeitsaufwandes und der Bürokratisierung der Vereinstätigkeit. Angesichts der großen Veränderungen auf Grund dieses Entwurfes ist nicht absehbar, wie sich eine Umsetzung auf den Verein auswirkt. Im ungünstigsten Falle könnte eine extreme Lähmung aller Vereinsaktivitäten eintreten, da kaum noch jemand die Verantwortung für eine bestimmte Position oder ein Projekt übernehmen will.

7 Kommentare:

smial hat gesagt…

Gute Übersicht, Analyse, Kritik. Und das alles, ohne irgendjemanden unter der Gürtellinie zu treffen. Wenn das mal überall so klappen würde... *seufz*

Unknown hat gesagt…

Danke für die Zusammenfassung, was mir doch viel Zeit erspart.
Würde man die gesamte Diskussion auf der Mailingliste zu diesen Fragen lesen wollen, hätte man inzwischen einen Vollzeitjob.

poupou hat gesagt…

ich stimme dir zu, dass olafs vorschlag, was überwachungs- und kontrollmechanismen angeht, in seiner detailliertheit vielleicht etwas übers ziel hinausschiesst.

sehr sinnvoll finde ich aber die installation eines gutachtergremiums, das weder mit dem vorstand noch mit dem präsidium/aufsichtsrat identisch ist und einem nachvollziehbaren und transparenten prozedere für die förderung von satzungsgemäßen projekten folgt und dabei zu wirtschaftlichkeit, durchführbarkeit und nachhaltigkeit jedes projektantrages stellung nehmen muss. das halte ich auch im hinblick auf die große verantwortung, die wmde bei einer spendenhöhe von 2 mio euro inzwischen gegenüber den spendern trägt.

eine bürokratisierung sehe ich darin nicht - inhaltlich muss diese arbeit bisher auch schon geleistet werden, zukünftig wird sie sich nach diesem modell auf mehrere schultern verteilen. dass wmde in dieser hinsicht bisher underperformed und damit scheinbar "unbürokratisch" handelt, darf man imho nicht dem modell anlasten, das dieses defizit beheben will.

Liesel hat gesagt…

Die Bürokratisierung sehe ich im Gesamtkomplex der Veränderungen.

Ein Gutachtergremium an sich ist schon sinnvoll. Nur ist es so wie es derzeit vorgesehen ist, weder Fisch noch Fleisch, insbesonders in der Wirksamkeit seiner Voten. Ich kenne Gremien, wo eine Ablehnung durch so ein Gremium automatisch dazu führt, dass ein Projekt nicht weiter bearbeitet wird und ein positives Votum dann die konkrete Beantragung der Fördermittel entspr. der Richtlinien (inkl. Einreichung aller notwendigen Unterlagen) nach sich zieht. Natürlich lässt hier die Geschäftsordnung genügend Spielraum. In diesem Sinne würde ich es für sinnvoll erachten, ein entsprechendes Gremium per MV-Beschluss einzurichten. Bei entsprechender Ausgestaltung des Beschlusses sollten genügend Gestaltungsmöglichkeiten gegeben sein um die bestmögliche Lösung zu finden. Diese kann dann irgendwann Teil der Satzung werden.

Zum anderen wird eine ganze Zeit vergehen, bis es seine Arbeit (Evaluierung der Projekte) aufnehmen kann. Es sind z.B. noch zwei Mitgliederversammlungen erforderlich (1 x Mitglieder wählen, 1 x Förderrichtlinien und Geschäftsordnung).

sebmol hat gesagt…

@Liesel: Ich werde nach der MV schauen (sofern Olafs Antrag nicht angenommen wird), dass ein solcher Antrag zur Schaffung eines separaten ehrenamtlichen Fördergremiums gestellt wird. Olaf hat bereits öffentlich wie auch in privater Mail Gesprächsbereitschaft erklärt, sodass ich hier zuversichtlich bin, dass wir hier zu einem guten Ergebnis kommen. Tatsächlich würde ich auch erwarten, dass so ein Gremium verbindliche Entscheidungen trifft. Unverbindlich viel Arbeit machen motiviert langfristig nicht zum ehrenamtlichen Engagement.

RaBoe hat gesagt…

+ smial,
so sollte es sein.

Anonym hat gesagt…

Hinweis: Olaf wies in der Diskussion darauf hin, dass das zweite Vorstandsmitglied aus den Reihen der bereits bei Wikimedia angestellten Mitarbeiter stammen kann. Ich glaube, er nannte explizit Catrin. So würden keine großen Mehrkosten entstehen (natürlich nur unter der Voraussetzung, dass es geeignete Mitarbeiter gibt und dass es keinen zu großen "Aufschlag" für Aufsichtsratposten gibt.

Da der erste Satzungsentwurf die Anzahl der bezahlten Vorstandsmitglieder offen lässt besteht hier jedoch ebenfalls die Gefahr, dass durch neue Posten neue Kosten entstehen.